Satzung des Kulturtrichter Sundern e.V.

Fassung vom 07.04.2010

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kulturtrichter Sundern e.V.“ und hat seinen Sitz in Sundern-Allendorf.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Name ist mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck Kunst und Kultur zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
A Einrichtung und Erhaltung einer Bühne und einer Galerie, die gleichzeitig für Workshops und andere Aktionen genutzt werden können.
B Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des §2 Abs.1 der Vereinssatzung
C Abhalten von Workshops
D Durchführung von Kulturfahrten

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein steht grundsätzlich jedem offen. Der Verein besteht dabei aus
Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet
A durch Tod,
B durch Austritt,
C durch Ausschluss.
5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
6. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied
A trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung seiner Mitgliedsbeiträge 3 Monate im Rückstand ist.
B in grober Weise oder in wiederholtem Maße gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
C innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
8. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei unrechtmäßig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Betragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
9. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, oder in besonderem Maße dem Vereinszweck dienen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 4 Aufnahmegebühr und Beitrage
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise, bei ideellen oder sachlichen Leistungen sowie bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
4. Über die Organisation der Einzahlungen der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführers.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes, vereinseigene Anlagen, unter Berücksichtigung von Hausordnung oder sonstigen Anordnungen, zu benutzen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen sie nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Ausnahmsweise sind Honorarzahlungen auch an Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder möglich für außerordentliche, besondere Tätigkeiten in Projekten wie- Schulungs-, Pädagogik- oder Dozententätigkeiten für Bildung und Weiterbildung auf der Basis der Vereinsziele – Projekte für Weiterbildung und Schulung von z.B. Kinder-, Theater- oder Musikgruppen
Für diese Tätigkeiten gilt:
A Sie sind in Dauer und Umfang vor Durchführung nur für das Projekt exakt abzugrenzen.
B Die Honorare dürfen die „üblichen“ Maßstäbe für vergleichbare Leistungen nicht überschreiten.
C Die Durchführung mit Dozentenbenennung, Zweck und Honorar sind in einem Vorstandsbeschluss zu fassen.
D Die Kosten müssen durch besondere Zuwendungen oder öffentliche Mittel für das jeweilige Projekt zweckgebunden gedeckt sein.
5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Auslagen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
A die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
B das Vereinseigentum schonend zu behandeln,
C die von der Mitgliederversammlung getroffenen Beitragsregelungen zu beachten,
D bei der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A der Vorstand
B die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
A dem/der 1. Vorsitzenden
B dem/der 2. Vorsitzenden
C dem/der Geschäftsführer(in)
D dem/der Schriftführer(in)
E dem/der Organisatorischen Leiter(in)
F dem/der Kaufmännischen Leiter(in)
G dem/der Technischen Leiter(in)

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren im Wechsel in folgender Weise gewählt: Positionen a, d, f und g für eine Wahlperiode Positionen b, c und e für eine Wahlperiode.
Um den Periodenwechsel zu ermöglichen, werden die Positionen b, c und e bei Beschluss dieser Satzung einmalig für ein Jahr gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die jeweiligen neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Der/Die Geschäftsführer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Im Verhinderungsfalle wird er/sie durch den/die 1. Kaufmännische(n) Leiter(in) vertreten. Zur Durchführung von Zahlungsanweisungen ist der/die Geschäftsführer(in) oder 1. Kaufmännische Leiter(in) (Im Vertretungsfall) bis zu einer Höhe von DM  1.000,00 als Einzelbetrag allein berechtigt. Bei höheren Beträgen ist die Unterstützung von 2 Vorstandsmitgliedern notwendig, wobei entweder der/die Geschäftsführer(in) oder er/die 1. Kaufmännische Leiter(in) beteiligt sein müssen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese sind jedem Mitglied zugänglich. Die Sitzungen werden von dem/der 1.Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiter/in. Die Beschlüsse werden von dem/der Schriftführer(in) protokolliert. Im Verhinderungsfall wird, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern, kurzfristig für die betreffende Sitzung ein Vorstandsmitglied gewählt.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder, das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8. Der bestehende Vorstand wählt eine Person, die die Aufgaben eines/einer Pressesprechers/in wahrnimmt. Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal einberufen werden.

§ 8 Der Atkionsrat
Ersatzlos gestrichen

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder.
2. die Wahl von 2 Kassenprüfern, für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Überprüfung der gesamten Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Festlegung der Aufnahmegebühren und der Beiträge.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die, nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein anderes Vorstandsmitglied.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen sprechen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein entsprechender Antrag eines Mitglieds vorliegt. Ansonsten sind die Abstimmungen offen durchzuführen.
5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so ist ein dritter Wahlgang notwendig, Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Bewerben sich mehr als 2 Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem/der Leiter(in) der Sitzung und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem(der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
3. Der/Die Schriftführer(in) ist für die Chronik des Vereins zuständig.

§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung darüber liegt bei der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.